Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMwA § 9, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMwA § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMwA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 686/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 9, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000885

Dokumentnummer

NOR12011787

Alte Dokumentnummer

N1198710236E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/686/P9/NOR12011787