Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMwA § 7, Fassung vom 31.12.2006

Datenschutzverordnung des BMwA § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMwA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 686/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 7, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000885

Dokumentnummer

NOR12011784

Alte Dokumentnummer

N1198710234E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/686/P7/NOR12011784