Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3b
Inkrafttretensdatum
01.04.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
§ 3b.Paragraph 3 b,
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen. Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG dienen.
Anmerkung
früher § 3a
Schlagworte
Aufgaben, nachgeordnete Dienststelle, Verwaltungsökonomie
Im RIS seit
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268745