Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.02.2009
Außerkrafttretensdatum
31.03.2025
Abkürzung
BMG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsJeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (Paragraph 5,), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Absatz eins, eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.Die Absatz eins und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
Schlagworte
Beirat, Partizipation, Entscheidungsfindung, Beratung, Sachverstand, Organisation
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40103929