(6)Absatz 6,Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2 erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.Die Absatz eins und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Ziffer 8, des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Ziffer 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Ziffer 16, des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,)