Bundesrecht konsolidiert: Bundesministeriengesetz 1986 § 4, Fassung vom 05.08.2024

Bundesministeriengesetz 1986 § 4

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
  2. Absatz 2Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Anmerkung

Vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; Art. 20 Abs. 3 B-VG; § 13a AVG; § 17 AVG

Schlagworte

Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Auskunftspflicht, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011674

Alte Dokumentnummer

N11986184240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P4/NOR12011674