Bundesrecht konsolidiert: Bundesministeriengesetz 1986 § 8, Fassung vom 04.04.2019

Bundesministeriengesetz 1986 § 8

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsJeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (Paragraph 5,), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Absatz eins, eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.

Schlagworte

Beirat, Partizipation, Entscheidungsfindung, Beratung, Sachverstand, Organisation

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40103929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P8/NOR40103929