Bundesrecht konsolidiert: Bundesministeriengesetz 1986 Anl. 2b, Fassung vom 30.04.1996

Bundesministeriengesetz 1986 Anl. 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 2

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B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.

Anmerkung

NOV: Art. IV, VI und Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991;
ÜR: Art. VIII, IX, BGBl. Nr. 45/1991.

Schlagworte

Auslandskultur, Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12015153

Alte Dokumentnummer

N1199443113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/ANL2b/NOR12015153