Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
Wirkungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowiedie Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
zugewiesen werden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgaben
Im RIS seit
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268743