Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 7, Fassung vom 25.03.2025

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 7

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
  3. Absatz 3Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Ermittlungsakten, Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.
  4. Absatz 4Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Absatz 3, festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.
  5. Absatz 5Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
  6. Absatz 6Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.
  7. Absatz 7Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
  8. Absatz 8Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.
  9. Absatz 9Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.

Schlagworte

Amtsnachschau

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P7/NOR40094312