Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 5, Fassung vom 04.12.2024

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 5

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 4, StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.
  2. Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Leiter der Staatsanwaltschaft diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

Schlagworte

Vertretungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P5/NOR40094310