Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 3, Fassung vom 04.12.2024

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 3

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften

Paragraph 3,

Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P3/NOR40094306