Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DV-StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
(2)Absatz 2Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR40094311