Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 6, Fassung vom 31.01.2022

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 6

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
  2. Absatz 2Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P6/NOR40094311