Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 5, Fassung vom 31.12.2007

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.

  1. Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

Schlagworte

Vertretungsregelung

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011589

Alte Dokumentnummer

N1198614533S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P5/NOR12011589