Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
DV-StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsverteilung
§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
(2)Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.
Schlagworte
Vertretungsregelung
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR12011589
Alte Dokumentnummer
N1198614533S