Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 3, Fassung vom 31.12.2007

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

Paragraph 3, Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011587

Alte Dokumentnummer

N1198614531S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P3/NOR12011587