Bundesrecht konsolidiert: Staatsanwaltschaftsgesetz § 29, Fassung vom 31.12.2015

Staatsanwaltschaftsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch fünf
WEISUNGEN

Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Staatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat.
  3. Absatz 3,Die Staatsanwaltschaft hat die Weisung oder die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (Paragraph 34 c,), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P29/NOR40093883