Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 8,9/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 21. November 1986, das Wort „ , Virgen-Dorf'' in der Z 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Virgen (Bezirk Lienz, Osttirol) vom 28. Juli 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 8,9/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 21. November 1986, das Wort „ , Virgen-Dorf'' in der Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Virgen (Bezirk Lienz, Osttirol) vom 28. Juli 1982, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.