Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 40, tagesaktuelle Fassung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 40

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vertretung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsZur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte;
    2. Ziffer 2
      Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
    3. Ziffer 3
      wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;
    5. Ziffer 5
      wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.
  2. Absatz 2Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
    3. Ziffer 3
      parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 53, Absatz eins,) durch eines ihrer Mitglieder;
    4. Ziffer 3 a
      Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände durch die jeweiligen Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes;
    5. Ziffer 4
      durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für den Kostenersatzanspruch;
    2. Ziffer 2
      soweit sonst anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Sind beide Parteien durch die im Absatz eins, genannten qualifizierten Personen vertreten, so sind die Bestimmungen über die direkte Zustellung (Paragraph 112, ZPO) sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Schreitet eine im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannte qualifizierte Person als Bevollmächtigter ein, so ersetzt ihre Berufung auf die ihr schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Hegt jedoch der Vorsitzende auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Erteilung der Bevollmächtigung, so kann er mit unanfechtbarem Beschluß deren urkundlichen Nachweis anordnen; in diesem Fall ist im übrigen der Paragraph 38, Absatz 2 und 3 ZPO sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Hat sich die Person ohne berechtigten Anlaß auf ihre Bevollmächtigung berufen (Absatz 5,), so hat das Gericht, vor dem die Bevollmächtigung behauptet worden ist,
    1. Ziffer eins
      über diese Person eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zweifachen des im Paragraph 220, Absatz eins, ZPO genannten Ausmaßes zu verhängen,
    2. Ziffer 2
      auszusprechen, daß diese Person in dem anhängigen Verfahren von der Vertretung ausgeschlossen ist, und
    3. Ziffer 3
      darüber zu befinden, ob die Person mit Rücksicht auf ihr Verhalten weiters von der Vertretung in anderen, auch noch nicht anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als qualifizierte Person ausgeschlossen ist, bejahendenfalls für welche Zeit; diese darf zwei Jahre nicht übersteigen (allgemeines Vertretungsverbot).
  7. Absatz 7Wird ein allgemeines Vertretungsverbot (Absatz 6, Ziffer 3,) verfügt, so ist dieser Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen; mit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung hat er bindende Wirkung für alle Gerichte; die von der Person bis dahin als Bevollmächtigter vorgenommenen Vertretungshandlungen (Absatz 6, Ziffer 3,) bleiben hievon jedoch unberührt.

Anmerkung

Vgl. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 5, 63 und 87 Abs. 3 ASGG.
Siehe auch § 58a ASGG sowie das AufwandersatzG, BGBl. Nr. 28/1993 und die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und 849/1993.

Schlagworte

qualifizierte Vertreter, arbeitsgerichtlich

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40214643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P40/NOR40214643