Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 8, Fassung vom 04.02.2023

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 8

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

3. Gerichtsstand des Zusammenhanges

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWenn bei einem nach den Paragraphen 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die Paragraphen 4 bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach Paragraph 50, eingeklagt werden.
  2. Absatz 2Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Absatz eins, bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.

Anmerkung

S. § 55 ASGG

Schlagworte

Zusammenhangsgerichtsstand

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011268

Alte Dokumentnummer

N11985179380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P8/NOR12011268