Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 51, Fassung vom 25.10.2021

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 51

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff

Paragraph 51,
  1. Absatz einsArbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
  2. Absatz 2Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
  3. Absatz 3Den Arbeitnehmern stehen gleich
    1. Ziffer eins
      Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

Anmerkung

Es muß sich aber um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. § 50 Abs. 1 Einleitungssatz ASGG und § 1 JN.

Schlagworte

Arbeitsleihverhältnis, arbeitnehmerähnliche Personen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011311

Alte Dokumentnummer

N11985179810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P51/NOR12011311