Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsArbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2)Absatz 2Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3)Absatz 3Den Arbeitnehmern stehen gleich
Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Anmerkung
Es muß sich aber um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln – s. § 50 Abs. 1 Einleitungssatz ASGG und § 1 JN.
Schlagworte
Arbeitsleihverhältnis, arbeitnehmerähnliche Personen
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011311
Alte Dokumentnummer
N11985179810