Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 30, Fassung vom 24.01.2019

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 30

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Amtsenthebung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      er nicht nach Paragraph 23, gewählt (nach Paragraph 25, Absatz eins, entsandt) worden ist;
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
      1. Litera a
        sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht gegeben war (waren) oder
      2. Litera b
        Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. Ziffer 3
      nach seiner Wahl (Entsendung)
      1. Litera a
        sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, Ziffer 2 und 4 (Paragraph 25, Absatz 2,) weggefallen ist (sind) oder
      2. Litera b
        Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    4. Ziffer 4
      er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    5. Ziffer 5
      er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
    6. Ziffer 6
      er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;
      oder
    7. Ziffer 7
      er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
  2. Absatz 2Ferner sind ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach Paragraph 24, Ziffer 3, verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder
    2. Ziffer 2
      ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.
  3. Absatz 3Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 sowie Absatz 2, hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 5, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  4. Absatz 4Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 7, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.

Schlagworte

Pensionisten

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011290

Alte Dokumentnummer

N11985179600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P30/NOR12011290