Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 29, Fassung vom 24.01.2019

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 29

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gelöbnis

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

  1. Absatz 2Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
  2. Absatz 3Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
  3. Absatz 4Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
    2. Ziffer 2
      das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Amtsdauer und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
  4. Absatz 5Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

Anmerkung

S. auch § 30 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 ASGG und § 5 Abs. 5 Geo. sowie P XII des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011289

Alte Dokumentnummer

N11985179590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P29/NOR12011289