Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung
der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.
76/2002.
Text
§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Das Rekursgericht hat den Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
(3)Absatz 3,In Verfahren nach § 46 Abs. 3 hat ein Ausspruch nach Abs. 1 oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.
Schlagworte
Zulassungs(revisions)rekurs, Zulassungsrevision, Vollrevision
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12016428
Alte Dokumentnummer
N1199750447L