Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 45, Fassung vom 31.12.2001

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung
der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.
76/2002.

Text

Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
  2. Absatz 3,In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.

Schlagworte

Zulassungs(revisions)rekurs, Zulassungsrevision, Vollrevision

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12016428

Alte Dokumentnummer

N1199750447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P45/NOR12016428