Bundesrecht konsolidiert: Syndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem (Bund - NÖ) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Syndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem (Bund - NÖ) Art. 1

Kurztitel

Syndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem (Bund - NÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 508/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2003

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

ERRICHTUNG

Ziffer eins Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanalsystem - in der Folge Errichtungsgesellschaft genannt - eingerichtet. Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen der der „Planungsgesellschaft Marchfeldkanal” gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1983,.

Ziffer 2 Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches, dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer Adaptierung des Stempfelbaches sowie von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.

Ziffer 3 Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt sowohl die wasserwirtschaftliche als auch die landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten in der Höhe von höchstens 2,86 Milliarden Schilling aus, die wie folgt aufzubringen sind:

Bund ………………………………………………………………………………

45 vH,

Niederösterreich …………………………………………………………………..

10 vH,

Katastrophenfonds ………………………………………………………………...

15 vH,

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds …………………………………………….

30 vH.

Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.

Ziffer 5 Die vom Bund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1983,, sowie die vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4 zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.

Ziffer 6 Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft vorzulegenden Finanzplan gemäß den in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen. Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds werden auf Grundlage des Finanzplanes in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kosten einer allfällig notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft nicht zeitgerecht erbringen.

Ziffer 7 Der Bund verpflichtet sich, den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds durch Bundesgesetz zur Gewährung eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sollen Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 19, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß angewendet werden.

Ziffer 8 Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende Betriebsgesellschaft.

Ziffer 9 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2003,)

Ziffer 10 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2003,)

Ziffer 11 Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft übergehen. Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat. Dies ist bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse mit 1. Jänner 2002 der Fall. Der Bund verpflichtet sich, mit Wirkung des genannten Zeitpunkts sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft - einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen - in Form einer Gesamtrechtsnachfolge an die Betriebsgesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtet sich das Land Niederösterreich zur Übernahme durch die Betriebsgesellschaft.

BETRIEB

Ziffer 12 Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal einzurichten, sofern bis dahin eine für die Einhebung von Interessentenbeiträgen gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche Regelung geschaffen wird.

Ziffer 13 Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 bis 2001 eine jährliche Zuwendung von 7,5 Millionen Schilling und ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.

Ziffer 13 a Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche umweltverbessernde Aufgaben, die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, übertragen werden.

Ziffer 14 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2003,)

Ziffer 15 Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem bis einschließlich 2015 ein vom Bund bestelltes Mitglied anzugehören hat.

AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

Ziffer 16 Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich gelöst werden.

Ziffer 17 Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bauten und Technik und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Deutsch-Wagram, am 19. September 1985.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000808

Dokumentnummer

NOR40044484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/508/A1/NOR40044484