Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 18, Fassung vom 19.02.2026

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 18

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Übertragung in elektronische Dokumente

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Absatz 2, gesondert aufzubewahren oder gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Absatz eins, vernichtet werden.
  4. Absatz 4,Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40270769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P18/NOR40270769