Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 14, Fassung vom 15.01.2026

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 14

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Berichter

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (Paragraph 13,) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
  2. Absatz 2Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.
  3. Absatz 3Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
  4. Absatz 4Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  5. Absatz 5Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40228867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P14/NOR40228867