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Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 12, Fassung vom 15.01.2026
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D)
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.01.2026
§ 11 am 15.01.2026
§ 13 am 15.01.2026
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
§ 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
§ 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
§ 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
§ 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 2/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins
Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
1.
Ziffer eins
a)
Litera a
über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (Paragraph 14, Absatz 2,);
b)
Litera b
über die Einstellung des Verfahrens;
c)
Litera c
über Fristsetzungsanträge;
d)
Litera d
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
e)
Litera e
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
f)
Litera f
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
g)
Litera g
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
2.
Ziffer 2
auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2)
Absatz 2
Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(3)
Absatz 3
Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Absatz eins und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
Im RIS seit
07.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40228866
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P12/NOR40228866