Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 57.Paragraph 57,
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt. Durch die Paragraphen 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40095697