Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 25a, Fassung vom 10.08.2024

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 25a

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Revision

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  2. Absatz 2Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  4. Absatz 4Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
    2. Ziffer 2
      im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
    ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
  5. Absatz 4 aDie Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
  6. Absatz 5Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40254651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P25a/NOR40254651