(4)Absatz 4Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.