Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
20.07.2023
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsIm Fall des § 29 ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.Im Fall des Paragraph 29, ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.
(2)Absatz 2Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
Im RIS seit
01.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148080