Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 28, Fassung vom 18.12.2018

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Inhalt der Revision

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Revision hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      ein bestimmtes Begehren,
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
  2. Absatz 2Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
  4. Absatz 4Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist. Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz oder des Paragraph 26, Absatz 2, nachzuweisen.
  5. Absatz 5Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40189079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P28/NOR40189079