Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 1, Fassung vom 14.12.2018

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2019

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Mitglieder

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  2. Absatz 2Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
  3. Absatz 3Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  4. Absatz 4Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P1/NOR40095656