Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
15.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 22.Paragraph 22,
In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht
wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
Schlagworte
Eintrittsrecht
Im RIS seit
15.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40123204