Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 21, Fassung vom 31.12.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

Paragraph 21,
  1. Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer,
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
    4. Ziffer 4
      bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  2. Absatz 2Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

Schlagworte

Amtswegigkeit

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P21/NOR40148056