Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.03.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2)Absatz 2Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Schlagworte
Amtswegigkeit
Im RIS seit
01.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148056