Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
(2)Absatz 2Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
(3)Absatz 3Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.
(4)Absatz 4Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung kann der Senat die Öffentlichkeit durch Beschluß ausschließen; in einem solchen Fall kann jede Partei verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde.
(5)Absatz 5Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichters. Der Vorsitzende hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen.
(6)Absatz 6Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, ist durch Beschluß zu entscheiden.
(7)Absatz 7Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat die Namen der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu enthalten und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(8)Absatz 8Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt werden; im Zuge einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat, sonst verfügt sie der Vorsitzende.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Unterschrift, Vertagung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011225
Alte Dokumentnummer
N11985178820