Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 14, Fassung vom 28.02.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Berichter

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (Paragraph 13,) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
  2. Absatz 2Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (Paragraph 61,), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß.
  3. Absatz 3Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
  4. Absatz 4Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P14/NOR40139436