(2)Absatz 2Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß.Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (Paragraph 61,), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß.