Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 12, Fassung vom 28.02.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSenate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (Paragraph 14, Absatz 2,);
      2. Litera b
        über die Einstellung des Verfahrens;
      3. Litera c
        (Entfällt)
      4. Litera d
        über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
      5. Litera e
        über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
      6. Litera f
        über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
      7. Litera g
        über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
  2. Absatz 2Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
  4. Absatz 4Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Absatz eins und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12015244

Alte Dokumentnummer

N1199529828L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P12/NOR12015244