Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 11, Fassung vom 28.02.2013

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Senate

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer eins ;, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
  2. Absatz 2Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.
  3. Absatz 3Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Absatz eins,, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf Paragraph 31, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
  4. Absatz 4Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Absatz 2, entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P11/NOR40095658