(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung überDer Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlußfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 2, B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
die Geschäftsordnung (§ 19);die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).