Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 41, Fassung vom 30.06.2012

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Prüfung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Artikel 132, B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Absatz 9, festzustellen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3, aufgehoben mit Ablauf des 31.7.2004 durch BGBl. I Nr. 89/2004

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013208

Alte Dokumentnummer

N1199011230H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P41/NOR12013208