Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 38a, Fassung vom 30.06.2012

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsIst beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. Absatz 2Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. Absatz 3Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, treten folgende Wirkungen ein:
    1. Ziffer eins
      in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
      1. Litera a
        Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
      2. Litera b
        Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
      3. Litera c
        Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
    2. Ziffer 2
      in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind:
      Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P38a/NOR40095678