Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 25, Fassung vom 31.12.2010

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Akteneinsicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.

Anmerkung

Verweisung insb. auf § 17 AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

Öffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095669

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P25/NOR40095669