Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 33a, Fassung vom 31.08.1997

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Ablehnung

Paragraph 33 a,

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013205

Alte Dokumentnummer

N1199011227H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P33a/NOR12013205