Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 26, Fassung vom 31.08.1997

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Beschwerdefrist

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Beschwerde gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat.
  2. Absatz 2Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3, aufgehoben mit Ablauf des
31. 7. 2004 durch BGBl. I Nr. 89/2004

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013202

Alte Dokumentnummer

N1199011224H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P26/NOR12013202