Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (Paragraph 13,) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2)Absatz 2Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (Paragraph 61,), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 8,) (3)Absatz 3Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 9)Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 9,) (4)Absatz 4Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 10)Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011199
Alte Dokumentnummer
N11985178560