Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(2)Absatz 2Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 14)Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 14,) (3)Absatz 3Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
(4)Absatz 4Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5)Absatz 5Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6)Absatz 6Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(7)Absatz 7Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.Die Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
Schlagworte
Schreibfehler, Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011228
Alte Dokumentnummer
N11985178850