Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 43, Fassung vom 31.12.1990

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 14,)
  3. Absatz 3Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
  4. Absatz 4Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  5. Absatz 5Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
  6. Absatz 6Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
  7. Absatz 7Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
  8. Absatz 8Die Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.

Schlagworte

Schreibfehler, Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011228

Alte Dokumentnummer

N11985178850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P43/NOR12011228