Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 41, Fassung vom 31.12.1990

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Prüfung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  2. Absatz 2In den Fällen der Artikel 131 a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Absatz 9, festzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 10,)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011226

Alte Dokumentnummer

N11985178830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P41/NOR12011226