Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 45, Fassung vom 31.01.1986

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
    3. Ziffer 3
      nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
    5. Ziffer 5
      das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  3. Absatz 3Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
  4. Absatz 4Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.
  5. Absatz 5Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) nicht zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 15,)

Schlagworte

Öffentlichkeit, Rechtskraft, Strafurteil

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011230

Alte Dokumentnummer

N11985178870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P45/NOR12011230