Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2)Absatz 2Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3)Absatz 3Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4)Absatz 4Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.
(5)Absatz 5Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 15)Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) nicht zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 15,)
Schlagworte
Öffentlichkeit, Rechtskraft, Strafurteil
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011230
Alte Dokumentnummer
N11985178870