Grundsätze für die Ermittlung
§ 4. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1 Abs. 2). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Paragraph 4, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(2)Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.