Bundesrecht konsolidiert: Datenschutzverordnung des BMLF § 10, Fassung vom 23.06.1988

Datenschutzverordnung des BMLF § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 10, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    für jede Auskunft gemäß Ziffer 2,, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.
  2. Absatz 3Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Absatz eins,) nicht geleistet wurde.
  3. Absatz 4Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.
  4. Absatz 5Die in Absatz eins, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  5. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010924

Alte Dokumentnummer

N11984177020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/468/P10/NOR12010924