Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1985
Außerkrafttretensdatum
23.06.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt: Paragraph 10, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede Auskunft gemäß Z 2, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.für jede Auskunft gemäß Ziffer 2,, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.
(3)Absatz 3Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Abs. 1) nicht geleistet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Absatz eins,) nicht geleistet wurde.
(4)Absatz 4Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.
(5)Absatz 5Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wennDie in Absatz eins, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wenn
der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht überschreitet;
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Gesetzesnummer
10000786
Dokumentnummer
NOR12010924
Alte Dokumentnummer
N11984177020